Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Unsere Leistungen
- Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nach § 7 BGV D 27 bzw. dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz 25 (G25)
Gesetzesgrundlagen
FeV, §11(1), 23, 48, Anlage 5 | BGV D 27, §7 |
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Inhaber und Bewerber um die Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E Fahrgast-/Personenbeförderung (FzF): |
Bei Fahrern und Mitgängern von Flurförderzeugen gilt: |
Körperliche und geistige Eignung sowie ausreichendes Sehvermögen ist nachzuweisen | Feststellung der körperlichen Eignung (Seh- und Hörtest sowie Perimetrie) |
Untersuchungsintervall: Erwerb ab 1999: alle 5 Jahre Erwerb bis 1999: ab Vollendung des 50. Lebensjahres alle 5 Jahre |
Erstuntersuchung: Vor Aufnahme der TätigkeitNachuntersuchung: Vor Ablauf von 36 Monaten |
Zusätzlich bei Erwerb der Fahrerlaubnisklassen D und Fahrgast-/Personenbeförderung (FzF) bzw. Überschreiten der Altersgrenze von 50 (D-Klasse) bzw. 60 Jahren (FzF):
Psychometrische Untersuchung (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit).