Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Unsere Leistungen
  • Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nach § 7 BGV D 27 bzw. dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz 25 (G25)

 

Gesetzesgrundlagen

FeV, §11(1), 23, 48, Anlage 5 BGV D 27, §7
Inhaber und Bewerber um die Fahrerlaubnisklassen
C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E
Fahrgast-/Personenbeförderung (FzF):
Bei Fahrern und Mitgängern von Flurförderzeugen gilt:
Körperliche und geistige Eignung sowie ausreichendes Sehvermögen ist nachzuweisen Feststellung der körperlichen Eignung
(Seh- und Hörtest sowie Perimetrie)
Untersuchungsintervall:
Erwerb ab 1999: alle 5 Jahre
Erwerb bis 1999:
ab Vollendung des 50. Lebensjahres alle 5 Jahre
Erstuntersuchung:
Vor Aufnahme der TätigkeitNachuntersuchung:
Vor Ablauf von 36 Monaten

Zusätzlich bei Erwerb der Fahrerlaubnisklassen D und Fahrgast-/Personenbeförderung (FzF) bzw. Überschreiten der Altersgrenze von 50 (D-Klasse) bzw. 60 Jahren (FzF):
Psychometrische Untersuchung (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit).