Arbeitsmedizinische Untersuchungen
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten.
Jeder Arbeitgeber ist zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet (Arbeitsschutzgesetz). Dazu gehört auch die arbeitsmedizinische Vorsorge, die aus der detaillierten Beurteilung der Arbeitsbedingungen fachliche Empfehlungen herleitet – zum Beispiel die Notwendigkeit von Vorsorgeuntersuchungen.
Wir bieten Ihnen folgende Untersuchungen an:
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen entsprechend der
- ArbMedVV
- BioStoffV
- GefStoffV und
- berufsgenossenschaftlichen Grundsätze (G1 bis G46 und H1-H11)
- Individuelle Einstellungsuntersuchungen
- Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen
- Untersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzgesetz
Die Untersuchungen können größtenteils bei Ihnen vor Ort im Betrieb durchgeführt werden, oder Sie kommen in unsere Praxisräume.
Gesetze und Vorschriften
- Im Detail regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), bei welchen Gefährdungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen oder anzubieten sind.
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei einer Belastung durch Gefahrstoffe werden durch die Gefahrstoffverordnung gefordert.
- Bei einem möglicherweise gefährlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen schreibt die Biostoffverordnung entsprechende Vorsorgeuntersuchungen vor.
- Der Verhütung lärmbedingter Erkrankungen, insbesondere der Lärmschwerhörigkeit, sowie Erkrankungen durch Ganzkörper- oder Hand-Arm-Schwingungen gelten die Regelungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
- Für Vorsorgeuntersuchungen bei einer Belastung durch ionisierende Strahlen gelten die Bestimmungen der Röntgenverordnung (§12, Abs. 5) und der Strahlenschutzverordnung (§ 24, Abs. 3).
Pflicht-, Angebots-, Wunsch- und Eignungsuntersuchungen
- Für eine Reihe von arbeitsbedingten Belastungen gibt es Pflichtuntersuchungen: Der Arbeitgeber hat bei diesen Tätigkeiten Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Ohne das Vorliegen eines unbedenklichen Untersuchungsergebnisses darf er den Arbeitnehmer nicht an einem Arbeitsplatz beschäftigen, an dem dieser einschlägig belastet ist (z. B. durch Gefahrstoffe).
- Für andere Tätigkeiten schreibt die ArbMedVV vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen anbieten muss. Für die Mitarbeiter ist die Teilnahme jedoch freiwillig, und die ärztliche Bescheinigung ist auch nicht Voraussetzung für die Tätigkeit („Angebotsuntersuchungen“).
- Darüber hinaus muss gemäß Arbeitsschutzgesetz den Beschäftigten die Möglichkeit geboten werden, sich auf eigenen Wunsch im Hinblick auf eine gesundheitliche Belastung bei der Arbeit fachärztlich untersuchen zu lassen – unabhängig davon, ob es hierfür eine spezielle Vorschrift gibt oder nicht: Hier spricht man von „Wunschuntersuchungen“ (ArbMedVV) oder häufig auch von allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
- Neben den Untersuchungen zur Vorbeugung bzw. Früherkennung von Gesundheitsstörungen gibt es solche, bei denen die Eignung für bestimmte Tätigkeiten festgestellt wird. So soll auch eine Gefährdung von Arbeitskollegen, Dritten oder von wesentlichen Sachgütern minimiert werden – zum Beispiel bei Fahr- oder Steuertätigkeiten.